(EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt.
(4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält,
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,
- 4.
- entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder
- 5.
- entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
(4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
- 2.
- eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder
- 3.
- eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.
(4k) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- nicht sicherstellt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1, genannten Informationen veröffentlicht oder auf dem aktuellen Stand gehalten werden, oder
- 2.
- entgegen Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit
- a)
- Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1,
- b)
- Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13),
- c)
- Artikel 8 Absatz 2 oder 2a oder Artikel 9 Absatz 4 oder 4a,