§ 346 (weggefallen)
§ 347 Standardparameter (1) Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100, 109 Absatz 2 gilt im Hinblick auf die zu verwendenden Standardparameter Folgendes:
1.
bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-​Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Mitglied-​ oder Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitglied-​ oder Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
2.
2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-​Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Mitglied-​ oder Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitglied-​ oder Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 Prozent gesenkt;
3.
2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-​Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Mitglied-​ oder Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitglied-​ oder Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 Prozent gesenkt;
4.
ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-​Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die
Mitglied-​ oder Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitglied-​ oder Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt.
(2) Für Aktien, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, werden unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 3, § 98 Absatz 1 und der §§ 100, 109 Absatz 2 die Standardparameter, die bei der Berechnung des Aktienrisiko-​Untermoduls gemäß der Standardformel zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus
1.
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-​Untermoduls gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG zu verwenden ist, und
2.
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-​Untermoduls gemäß § 106 zu verwenden ist.
Das Gewicht des in Satz 1 Nummer 2 genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 Prozent während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 Prozent am 1. Januar 2023.
§ 348 Solvabilitätskapitalanforderung (1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen abweichend von § 134 die Solvabilitätskapitalanforderung im Jahr 2016 nicht, hätte aber die geforderte Solvabilitätsspanne nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Recht erfüllt, gewährt die Aufsichtsbehörde auf Antrag eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen bis zum 31. Dezember 2017, wenn das Versicherungsunternehmen sich verpflichtet,
1.
Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapi‑