1.
die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsverträgen auf ihren Binnenmärkten und das Verhalten von Versicherungsunternehmen als langfristige Investoren;
2.
die Zahl der Versicherungsunternehmen, welche die Matching-​Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach § 134 Absatz 4, das durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko“ und die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 anwenden;
3.
die Auswirkungen der Matching-​Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen gemäß § 106 Absatz 1, des durationsbasierten Untermoduls „Aktienrisiko“ und der Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 auf die Finanzlage der Versicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;
4.
die Auswirkungen der Matching-​Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen gemäß § 106 Absatz 1 und des durationsbasierten Untermoduls „Aktienrisiko“ auf das Investitionsverhalten von Versicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;
5.
die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach § 134 Absatz 4 auf die Bemühungen der Versicherungsunternehmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung;
6.
die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne betreffend Übergangsmaßnahmen nach § 353 durch Versicherungsunternehmen, die diese Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 anwenden und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließ‑
lich Maßnahmen, die von den Unternehmen und den Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem anwendbaren Regelungsumfeld Rechnung zu tragen ist.
§ 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
1.
ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
2.
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
3.
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
4.
von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112,
5.
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-​Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-​Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
6.
eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
7.
der Verwendung der Matching-​Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81,
8.
der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
9.
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
10.
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,