tems feststellt, dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzusehen sind.
(2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines CRR-​Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem berücksichtigt werden, wenn
1.
diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert sind und
2.
die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen
a)
für das Einlagensicherungssystem verfügbar sind,
b)
aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und
c)
nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
(3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt.
(4) Die verfügbaren Finanzmittel müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Sie sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und eine ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind. Die Erträge aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet werden.
§ 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung (1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Beiträge der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-​Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-​Kreditinstitute zur Beitragsleistung steht
einer zusätzlichen Finanzierung eines Einlagensicherungssystems aus anderen Quellen nicht entgegen.
(2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-​Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende CRR-​Kreditinstitut ausgesetzt ist.
(3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustimmung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Methoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweiligen Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-​Kreditinstitute und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbemessung können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.
(4) Für CRR-​Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind, können geringere Beiträge vorgesehen werden.
(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, denen die Bundesanstalt zugestimmt hat.
§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel (1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:
1.
zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,