- 3.
- die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.
(5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,
- 1.
- die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und
- 2.
- die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.
(6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
(7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.
§ 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung (1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 6 bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädigungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu leisten.
(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der Zuordnung
gezahlt wurden, auf diese Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
(3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger innerhalb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel zu informieren.
§ 25a Verordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Beleihung einer Entschädigungseinrichtung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 aufheben oder
- 2.
- die Errichtung einer Entschädigungseinrichtung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 23 Absatz 2 rückgängig machen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 legt das Bundesministerium der Finanzen fest, welche gesetzliche Entschädigungseinrichtung (nachfolgende Entschädigungseinrichtung) derjenigen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 7 nachfolgt, deren Beleihung aufgehoben oder deren Errichtung rückgängig gemacht wird (ehemalige Entschädigungseinrichtung). Die betroffenen Entschädigungseinrichtungen sind vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1 anzuhören.
(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 tritt die nachfolgende Entschädigungseinrichtung in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel der ehemaligen Entschädigungseinrichtung und die zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel nach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Entschädigungseinrichtung ein. Von der Rechtsnachfolge ausgenommen sind die verfügbaren Finanzmittel, die nach Absatz 4 auf ein institutsbezogenes Sicherungssystem nach § 2