tung des Systems ausüben und zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2.
die Geschäftsführung des Systems von einem Kontrollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion verfügen,
3.
das System über die zur Erfüllung der Aufgaben eines Einlagensicherungssystems nach diesem Gesetz notwendige sachliche und personelle Ausstattung sowie über eine Organisation und Entscheidungsstruktur verfügt, die insbesondere die Entschädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung und Verwaltung der Mittel sicherstellen,
4.
die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden und
5.
die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssystems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1 und 2 entspricht.
§ 44 Anerkennungsantrag (1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
1.
einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2;
2.
das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems;
3.
die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind;
4.
die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-​Kreditinstitute im Hinblick auf entschädigungsrelevante Risiken;
5.
einen Organisationsplan, aus dem sich die Entscheidungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungssystems ergibt;
6.
Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-​Kreditinstitute gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den Informations-​ und Auskunftspflichten entsprechend § 34 Absatz 1.
(2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Ausstattung;
2.
Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jahres-​ und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-​Kreditinstituten;
3.
Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung nach § 19 und
4.
Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-​Kreditinstituten vorhandenen gedeckten Einlagen.
Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten, wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die Länge der Ansparphase auswirken können, und die Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielausstattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18 Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu machen.
§ 45 Anzeigepflichten (1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
1.
ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;