- börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;
- 8.
- spezifizierte Versicherungsgesellschaft: ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist;
- 9.
- nicht meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut, bei dem es sich handelt um
- a)
- einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen,
- b)
- einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter,
- c)
- einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der in der Liste der nicht meldenden Finanzinstitute nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status als nicht
- meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht, dies gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Die Liste der Drittstaaten und Änderungen hierzu werden durch das Bundesministerium der Finanzen in einem gesonderten Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben,
- d)
- einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder
- e)
- einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach § 8 zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;
- 10.
- staatlicher Rechtsträger: die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates, wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderem um einen Gliedstaat, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann, oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines meldepflichtigen Staates oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet, jeweils ein staatlicher Rechtsträger. Ein staatlicher Rechtsträger besteht aus
- a)
- den wesentlichen Instanzen,
- b)
- den beherrschten Rechtsträgern und
- c)
- den Gebietskörperschaften