- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, übertragen werden können;
- b)
- ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- aa)
- das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht,
- bb)
- das Konto ist steuerbegünstigt; auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind somit von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert,
- cc)
- Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (zum Beispiel die Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig,
- dd)
- die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach § 18 gelten.
- erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, übertragen werden können;
- c)
- ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
- aa)
- während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken,
- bb)
- der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise zugreifen kann,
- cc)
- der bei Vertragsaufhebung oder Vertragskündigung auszahlbare Betrag, mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall, kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für das Todesfall- und das Krankheitsrisiko und Aufwendungen, unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung, für die Vertragslaufzeit oder Vertragslaufzeiten, sowie sämtlichen, vor der Vertragsaufhebung oder der Vertragskündigung ausgezahlter Beträge nicht übersteigen,
- dd)
- der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;
- d)
- ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten,
- e)
- ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit