nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein,
g)
ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das in der Liste der ausgenommenen Konten nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Diese Liste gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Die Liste der Drittstaaten und Änderungen hierzu werden durch das Bundesministerium der Finanzen in einem gesonderten Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben;
35.
meldepflichtiges Konto: ein von einem meldenden Finanzinstitut eines Staates geführtes Finanzkonto, dessen Inhaber eine meldepflichtige Person oder mehrere meldepflichtige Personen oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, ist oder sind, sofern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde;
36.
meldepflichtige Person: eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht:
a)
eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
b)
eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Buchstabe a ist,
c)
ein staatlicher Rechtsträger,
d)
eine internationale Organisation,
e)
eine Zentralbank oder
f)
ein Finanzinstitut;
37.
Person eines meldepflichtigen Staates in Bezug auf jeden meldepflichtigen Staat: eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;
38.
teilnehmender Staat: teilnehmender Staat umfasst:
a)
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
b)
einen anderen Staat,
aa)
mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen oder eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 8 genannten Informationen übermittelt, und
bb)
der in einer von der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichten und der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist,
cc)
einen anderen Staat,
aaa)
mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 8 genannten Informationen übermittelt, und
bbb)
der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist;
39.
beherrschende Personen: die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet