für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,
1.
die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,
2.
die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird,
3.
die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder
4.
deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, begrenzt hat. Stromkostenintensive Unternehmen im Sinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch solche Unternehmen, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 3 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat.
(4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen (1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, beträgt
1.
für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
2.
für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
3.
für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
4.
für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
5.
für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt
a)
für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
b)
für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
c)
für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2022 die