(2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zahlenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag entscheidet das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c.
(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 1a.
- sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- 1b.
- die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
- 1c.
- die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 1d.
- den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,