Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
- 1.
- Gebühren,
- 2.
- interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3.
- kalkulatorische Kosten,
- 4.
- Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie
- 5.
- bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten.
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid (1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:
- 1.
- die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift,
- 2.
- eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die
- beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3.
- eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,
- 4.
- einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2 und
- 5.
- Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste hervorgeht.
(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs maßgebend.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen von bis zu 5