§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
- 1.
- die Übertragungsnetzbetreiber
- a)
- die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und veröffentlichen,
- b)
- die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c Absatz 2 ordnungsgemäß erheben,
- c)
- für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und
- d)
- den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen,
- 2.
- die Netzbetreiber
- a)
- für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,
- b)
- die KWKG-Umlage nach den §§ 26, 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ordnungsgemäß erheben und
- c)
- den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die
Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
(3) (weggefallen)
§ 32 (weggefallen)
§ 32a Clearingstelle (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.
(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
- 1.
- zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und