- 8.
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
- 9.
- zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- 10.
- zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers der KWK-Anlage und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
- 11.
- zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszuschlägen oder Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage, insbesondere zu
- a)
- den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
- b)
- dem Kreis der berechtigten Personen und zu den an diese Personen zu stellenden Anforderungen,
- 11a.
- zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 betroffen gelten,
- 12.
- zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten,
- 13.
- von § 32a abweichende Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a, in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
- 1.
- zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förderung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden oder wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn und soweit
- a)
- der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen der Ausschreibung nach § 8a und der aufgrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
- b)
- der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
- c)
- die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wenn sie jederzeit auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre