- Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien unterschieden werden kann,
- 2.
- zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, insbesondere
- a)
- Anforderungen an die elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der KWK-Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-Systems,
- b)
- Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien an der erzeugten oder genutzten Wärme und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme,
- c)
- Anforderungen an die Energieeffizienz, insbesondere an den Brennstoffausnutzungsgrad,
- d)
- Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-Wärme an der erzeugten oder genutzten Wärme,
- e)
- Anforderungen an die Flexibilität der innovativen KWK-Systeme und der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme keine technische Mindesterzeugung aufweisen und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, jederzeit mit einem mit dieser KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt werden kann,
- f)
- Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe,
- g)
- Anforderungen an Art und Umfang einer Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- h)
- Anforderungen, welche Komponenten als Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,
- i)
- Anforderungen an die Anlagen, die Wärme unter Nutzung erneuerbarer Energien bereitstellen,
- j)
- Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wärmespeicher,
- k)
- Anforderungen an Wärmenetze,
- l)
- Anforderungen an die Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zur Anpassung des Wirkleistungsbezugs von mit der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeugern für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Erstattung von ersparten Aufwendungen,
- 3.
- zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, insbesondere abweichend von
- a)
- § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn das KWK-System über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später dem innovativen KWK-System verbindlich zugeordnet worden ist,
- b)
- § 7 Absatz 4 und 5 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist,
- c)
- § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- d)
- § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- e)
- § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden Wärmenetzen,
- f)
- § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung von neuen oder modernisierten