§ 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage (1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt abweichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte Strommengen an Abnahmestellen,
- 1.
- für die im Jahr 2016 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht vorlagen und
- 2.
- für die der Letztverbraucher eine Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf 0,03 Cent je Kilowattstunde in Anspruch genommen hat oder hätte nehmen können.
(2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung nach Absatz 1 verpflichtet sind, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017 den im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden. Netzbetreiber, die Nachzahlungen nach Absatz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber auf Anforderung die
Namen der zahlenden Letztverbraucher, deren Stromverbrauch im Jahr 2016, den nachgezahlten oder nachzuzahlenden Betrag in Euro und den Zahlungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnung nach § 28 Absatz 5 anzurechnen.
(3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei Anwendung des § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung berechtigt gewesen wären, für den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu nehmen, darf sich in den Jahren 2017 und 2018 die nach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für den 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr jeweils nicht auf mehr als die folgenden Werte erhöhen:
- 1.
- für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-Umlage auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr als 0,08 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2018 auf nicht mehr als 0,16 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-Umlage auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr als 0,06 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2018 auf nicht mehr als 0,12 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Begrenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung der prognostizierten