stimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f)
vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa)
der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb)
Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc)
der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd)
Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs-​ und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a)
dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b)
dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach
1.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.