- gaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen, und
- c)
- sämtliche auf sein Zahlungskonto bezogenen Lastschriften oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlassten Lastschriften zu blockieren oder lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.
(2) Statt der Mitteilung an die Zahler gemäß Absatz 1 Nummer 3 oder der Mitteilung an die Zahlungsempfänger gemäß Absatz 1 Nummer 5 kann der Verbraucher vom empfangenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm Musterschreiben zur Verfügung zu stellen, die die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung hierzu bestimmte Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, enthalten.
(3) Liegt ein in der Ermächtigung bestimmtes Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 nicht mindestens sechs Geschäftstage nach dem Erhalt der Listen und Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 durch den empfangenden Zahlungsdienstleister, so tritt an die Stelle dieses in der Ermächtigung bestimmten Datums der sechste Geschäftstag nach dem Erhalt der Listen und Informationen.
§ 25 Haftung bei Pflichtverletzungen Der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister haften dem Verbraucher für Schäden aus einer Verletzung ihrer Pflichten nach diesem und dem vorangegangenen Unterabschnitt als Gesamtschuldner nach den allgemeinen Vorschriften.
Unterabschnitt 3. Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
§ 26 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen (1) Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung seiner Pflichten nach den Unterabschnitten 1 und 2 nur dann einen Entgeltanspruch gegenüber dem Verbraucher, wenn dies zwischen dem Verbraucher und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist. Dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für Vereinbarungen über zu erstattende Kosten entsprechend.
(3) Ein Entgelt oder die Erstattung von Kosten darf mit dem Verbraucher nicht vereinbart werden für
- 1.
- den Zugang des Verbrauchers zu seinen personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften, die beim betreffenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind,
- 2.
- die Übersendung der Informationen und Listen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 sowie
- 3.
- die Schließung des beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskontos des Verbrauchers.
(4) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister weder ein Entgelt noch die Erstattung von Kosten für die Übersendung der Informationen und Listen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 vereinbaren.
(5) Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe nach diesem Abschnitt schuldet, ist unzulässig.