dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
2.
gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als die Deckungsrückstellung, die sich auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung ergäbe,
3.
die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,
4.
das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktive angewendet wurde und
5.
die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige vertraglich oder gesetzlich garantierte Rückkaufswert; dies gilt sinngemäß mit der garantierten prämienfreien Versicherungsleistung anstelle des garantierten Rückkaufswerts.
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet werden zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, sind diese gesondert zu erläutern.
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der
Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Dies gilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.
(8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen genügt für den Altbestand im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
(9) Für Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf diesen Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Angemessenheitsbericht (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur diejenigen Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.
(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem