- (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten.
(2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das Sicherungsvermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel).
(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen
- 1.
- in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,
- 2.
- in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben, und
- 3.
- bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
- Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Ausgliederung (§ 7 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) von Funktionen übertragen haben oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Ausgliederung von Funktionen oder der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.
§ 3 Mischung (1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 315 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.
(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:
- 1.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen;
- 2.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen;