demselben Schuldner, wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist.
(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Schuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 Prozent des Sicherungsvermögens. Für die folgenden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens:
1.
Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuldverschreibungen durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,
2.
Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus,
3.
Anlagen bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und
4.
Anlagen bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d.
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Schuldner und bei seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um
Forderungen aus Rückversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3 Prozent des Sicherungsvermögens.
(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.
(5) Bis zu 10 Prozent des Sicherungsvermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist, oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.
(6) Anlagen einer Pensionskasse in einem Trägerunternehmen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes und in dessen Konzernunternehmen dürfen 5 Prozent des gesamten Vermögens nicht überschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diesen Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des gesamten Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.