aa)
durch erstrangige Grundpfandrechte gesichert sind,
bb)
durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere gesichert sind oder
cc)
in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits auf Grund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;
b)
an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen das Versicherungsunternehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;
c)
an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;
5.
Vorauszahlungen oder Darlehen, die das Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts (Policendarlehen);
6.
Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften
zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);
7.
Schuldverschreibungen,
a)
die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (organisierter Markt),
b)
deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder
c)
die in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;
8.
anderen Schuldverschreibungen;
9.
Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an Unternehmen
a)
mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oder
b)
die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder