Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.
(5) Lässt sich ein Risikokapital nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage des Solvabilitätsnachweises mitzuteilen.
§ 10 Fondsgebundene Lebensversicherung (1) Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.
(2) Soweit das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrags über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.
(3) Trägt das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.
§ 11 Zusätzliche Risiken Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.
§ 12 Kapitalisierungsgeschäfte Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 4 Prozent der mathematischen Reserven. Diese sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.
§ 13 Tontinengeschäfte Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.
§ 14 Verwaltung von Versorgungseinrichtungen (1) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt.
(2) Soweit das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrags mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.
(3) Trägt das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden,