(2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:
Dabei sind:
aKE – Rz – Sv + RE + üE. |
- aKE =
- die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 2 und 6,
- Rz =
- die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen,
- Sv =
- der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag,
- RE =
- das Risikoergebnis,
- üE =
- das übrige Ergebnis.
(3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
§ 10 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte (1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte gemäß § 139 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis C.III.5 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.
(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären.
§ 11 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als Bezugszins der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht.
§ 12 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der nach § 11 bestimmte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem