(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.
(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2.
§ 16 Übergangsvorschrift (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690), die durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
Erträge:
Kapitalerträge | … Euro |
Risikoergebnis | … Euro |
übriges Ergebnis | … Euro |
Summe | … Euro |
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins | … Euro |
Direktgutschrift | … Euro |
Zuführung zur RfB | … Euro |
Summe | … Euro |
Stand am Anfang des Geschäftsjahres | … Euro |
Stand am Ende des Geschäftsjahres | … Euro |
Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar.