Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:
1.
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13);
2.
den jährlichen Transparenzbericht (§ 58);
3.
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband;
4.
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft;
5.
die Grundsätze des Risikomanagements;
6.
den Verteilungsplan (§ 27);
7.
die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30);
8.
die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25);
9.
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge-​ und Unterstützungseinrichtungen (§ 32);
10.
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;
11.
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten;
12.
den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44);
13.
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2);
14.
die Tarife (§§ 38 bis 40);
15.
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;
16.
die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
§ 18 Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen
1.
der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind,
2.
der Mitglieder des Aufsichtsrats,
3.
der Mitglieder des Verwaltungsrats,
4.
der Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern dessen Befugnisse nicht von dem Aufsichts-​ oder Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 hinsichtlich der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung berechtigt sind, dem Aufsichtsrat oder dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
§ 19 Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung als auch zur