des Investmentfonds. Spezial-​Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-​Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Spezial-​Investmentfonds.
(5) Ein Dach-​Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an einem anderen Investmentfonds (Ziel-​Investmentfonds) hält. Ein Dach-​Spezial-Investmentfonds ist ein Spezial-​Investmentfonds, der Spezial-​Investmentanteile an einem anderen Spezial-​Investmentfonds (Ziel-​Spezial-Investmentfonds) hält.
(6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Aktienfonds-​Kapitalbeteiligungsquote). Ein Dach-​Investmentfonds ist auch dann ein Aktienfonds, wenn der Dach-​Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-​Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-​Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-​Investmentfonds für die Einhaltung der Aktienfonds-​Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-​Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-​Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. In dem Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesentlich gegen die Anlagebedingungen verstößt und dabei die Aktienfonds-​Kapitalbeteiligungsquote unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktienfonds.
(7) Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Mischfonds-​Kapitalbeteiligungsquote). Ein Dach-​Investmentfonds ist auch dann ein Mischfonds, wenn der Dach-​Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-​Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Mischfonds-​
Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-​Investmentfonds für deren Einhaltung auf die bewertungstäglich von den Ziel-​Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-​Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Kapitalbeteiligungen sind
1.
zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
2.
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immobilien-​Gesellschaft ist und die
a)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
b)
in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist,
3.
Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder
4.
Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von 25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.
Sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 3 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. Sieht ein Mischfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 25 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufen‑