(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-​Investmentfonds zu bestätigen.
(3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-​Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.
(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-​ ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-​Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-​Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.
§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug (1) Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-​Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-​Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern des Spezial-​Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Transparenzoption). Die Anleger gelten in diesem Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.
(2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit
1.
es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt und
2.
die auf die Spezial-​Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die
Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt.
(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die dem Anleger zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden, wenn der Anleger
1.
ein Lebens-​ oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Spezial-​Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
2.
ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Spezial-​Investmentfonds in wesentlichem Umfang Anteile hält, die
a)
dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen wären oder
b)
zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen wären,
wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmittelbar erworben worden wären.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.
(4) Ist der Anleger des Spezial-​Investmentfonds ein Dach-​Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf den Dach-​Spezial-Investmentfonds und dessen Anleger anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Dach-​Spezial-Investmentfonds Spezial-​Investmentanteile an einem anderen Dach-​Spezial-Investmentfonds hält.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-​Investmentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-​Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen.