2.
Wertveränderungen von Vermögensgegenständen, auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwendbar wäre,
3.
Anleger-​Abkommensgewinne eines Dach-​Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-​Investmentanteils an einem Ziel-​Spezial-Investmentfonds und
4.
Anleger-​Abkommensgewinne eines Dach-​Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-​ an einem Ziel-​Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-​Spezial- ermittelt werden.
(6) Der Fonds-​Teilfreistellungsgewinn ist jeweils getrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von Anlegern zu ermitteln. Der Fonds-​Teilfreistellungsgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-​Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
1.
Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,
2.
Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar wäre,
3.
Anleger-​Teilfreistellungsgewinne eines Dach-​Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-​Investmentanteils an einem Ziel-​Spezial- und
4.
Anleger-​Teilfreistellungsgewinne eines Dach-​Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-​ an einem Ziel-​Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-​Spezial- ermittelt werden.
§ 49 Veräußerung von Spezial-​Investmentanteilen, Teilwertansatz (1) Wird der Spezial-​Investmentanteil veräußert oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-​Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert, so sind
1.
auf den Anleger-​Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 44 anzuwenden,
2.
der Anleger-​Abkommensgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden und
3.
der Anleger-​Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.
Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-​Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-​Investmentanteile entsprechend anzuwenden. Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entsprechend.
(2) Der Anleger-​Aktiengewinn pro Spezial-​Investmentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fonds-​Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Spezial-​Investmentanteil veräußert wird oder zu dem ein Gewinn aus dem Spezial-​Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten ist, und dem Fonds-​Aktiengewinn bei der Anschaffung des Spezial-​Investmentanteils. Satz 1 gilt entsprechend für die Ermittlung des Anleger-​Abkommensgewinns und des Anleger-​Teilfreistellungsgewinns. Bei bilanziellem Ansatz der Spezial-​Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1 oder 2 ermittelten Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswirkung auf den Bilanzansatz begrenzt. Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-​