(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hat abzugeben:
1.
bei einem inländischen Spezial-​Investmentfonds die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische Verwahrstelle oder
2.
bei einem ausländischen Spezial-​Investmentfonds die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger.
(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,
2.
im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge,
3.
der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde,
4.
das Anteilsregister,
5.
die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels-​ oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden,
6.
die Summen-​ und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-​Investmentfonds ergibt, und
7.
die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger.
(5) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenord‑
nung gleich. Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung.

Abschnitt 3. Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-​Investmentfonds (1) Ein Spezial-​Investmentfonds gilt als aufgelöst, wenn der Spezial-​Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vorliegt. Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.
(2) Die Anteile an dem Spezial-​Investmentfonds gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach § 26 entfallen. Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen-​ oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
(3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem Investmentfonds als angeschafft. Als Anschaffungskosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.