Vereinbarung verstößt, die er mit der zuständigen Behörde oder mit einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung nach Absatz 1 getroffen hat.
(7) Wird ein Leihvertrag zwischen einem Verleiher mit nicht nur vorübergehendem Wohnsitz oder Sitz im Ausland und einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung im Inland abgeschlossen, so kann die zuständige oberste Landesbehörde außer in den Fällen einer Rückkehr des Kulturgutes nach Absatz 1 auf Antrag des Entleihers dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich zusichern, dass für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ende des Leihvertrages kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird. Auf Kulturgut, das sich vor dem 6. August 2016 auf der Grundlage eines Leihvertrages im Sinne des Satzes 1 im Inland befindet, findet § 7 Absatz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Leihvertrages keine Anwendung. Die Ausfuhr bis zu sechs Monate nach Beendigung eines Leihvertrages nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.
§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut (1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht, so behält die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.
(2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes übertragen, in das es verbracht worden ist. Der unmittelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeitpunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage (1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der Heranziehung zu Steuern begünstigt nach
- 1.
- § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) sowie
- 2.
- § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).
(2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer national wertvollen Kulturgutes infolge wirtschaftlicher Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der Steuervorteile nach Absatz 1 hinzuwirken.
§ 13 Löschung der Eintragung (1) Haben sich die das Kulturgut betreffenden Umstände, die zur Eintragung des Kulturgutes in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes geführt haben, wesentlich verändert, so kann die Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers von der obersten Landesbehörde gelöscht werden.
(2) Eine Änderung wesentlicher Umstände nach Absatz 1 ist stets gegeben, wenn rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus einem früheren Eigentümer entzogen