zuständigen obersten Landesbehörde, Rechtsmittel des Eigentümers im Verfahren sowie in begründeten Ausnahmefällen bei der Einholung externen Sachverstands nach Absatz 2 Satz 7 hemmen die Frist. Die Frist ist ferner gehemmt, wenn der Eigentümer seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 nicht nachkommt oder das Verfahren sonst verzögert. Ist das Verfahren ohne Eintragung beendet und die Beendigung nach § 17 bekannt gemacht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Eintragung, auch in einem anderen Land, nur eingeleitet werden, wenn sich die Umstände, die zur Beendigung des Verfahrens geführt haben, wesentlich verändert haben.
(7) Der Eigentümer kann, sofern er nachweist, dass das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 in Bezug genommenen Verordnung übersteigt, entsprechend Absatz 1 auch unter Darlegung seines berechtigten Interesses und der Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben beantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich feststellt, dass die Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht vorliegen. Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 2 berufenen Sachverständigenausschuss beteiligen. Die Absätze 4 und 6 Satz 5 gelten entsprechend. Die Ausfuhr von Kulturgut, für das eine solche verbindliche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.
§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens (1) Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der obersten Landesbehörde
- 1.
- die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes erforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse und den Aufbewahrungsort mitzuteilen,
- 2.
- geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfügung zu stellen oder deren Herstellung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eines oder einer durch sie Beauftragten zu gestatten und
- 3.
- nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der identifizierenden Angaben sowie der Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder zu übertragen.
(2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet, jede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbehörde mitzuteilen.
§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes (1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zentral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4.
(2) Personenbezogene Daten des Eigentümers oder des Besitzers und der Ort der Belegenheit des eingetragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht werden. Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die eindeutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind.
(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung unversehrt,