(2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicherstellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn, der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich entfallen.
§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes (1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben
1.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,
2.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,
3.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder
4.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.
(2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. Die Frist ist ausreichend zu bemessen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes (1) Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil
1.
der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder
2.
der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.
Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Verwahrung geben.
§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung (1) Wird sichergestelltes Kulturgut eingezogen, so gehen der Besitz an dem Kulturgut mit der Anordnung der Einziehung und das Eigentum an dem Kulturgut mit der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über. Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der Anordnung.
(2) Der Eigentümer, dessen Recht an dem Kulturgut durch die Entscheidung erloschen ist, wird von dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt, es sei denn, es wird rückübereignet, Zug um Zug gegen den Ersatz einer möglichen Entschädigung an den Dritten nach Absatz 3.
(3) War das Kulturgut mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Einziehung erloschen ist, so wird auch der Dritte von dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Entschädigung nicht gewährt, wenn
1.
der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung und die