2.
Darstellung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,
3.
Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch Bereitstellung von Formularen und Leitfäden,
4.
Datenbank zur Dokumentation geschützten Kulturgutes und
5.
Information über zuständige Behörden und Ansprechpartner.
(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die zuständigen obersten Landesbehörden in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.
(3) Bund und Länder richten einen Verwaltungsausschuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, insbesondere zur
1.
Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes nach § 16,
2.
Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsamen Verfahrens nach § 79 und
3.
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.
Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde bei dem Betrieb des Internetportals. Ihm gehören zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.
(4) Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Entscheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der Länder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen werden. Die Beschlüsse sind
verbindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen werden. Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dem widersprechen.
(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Verwaltungsausschuss eine Geschäftsordnung.

Kapitel 2. Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1. Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5 Grundsatz Nationales Kulturgut unterliegt als Teil des kulturellen Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung aus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz.
§ 6 Nationales Kulturgut (1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
1.
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
2.
sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,
3.
sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
4.
Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.