- 2.
- die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
(5) Pilotwindenergieanlagen auf See können abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe von Teil 5 haben.
§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
- 1.
- die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und
- 2.
- maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind.
der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (1) Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Abschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur.
(2) Die für die Ausschreibung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine Bezuschlagung oder der Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden.