b)
der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 27 Ausschreibungsvolumen (1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Megawatt pro Gebotstermin.
(2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
(4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von
1.
500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der Ostsee erfolgen soll,
2.
500 Megawatt im Jahr 2022,
3.
700 Megawatt im Jahr 2023,
4.
700 Megawatt im Jahr 2024 und
5.
700 Megawatt im Jahr 2025.
Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-​Anbindungsleitungen im Offshore-​Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 28 Planung der Offshore-​Anbindungsleitungen Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-​Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:
1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstwert nach § 33,
4.
den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen sich
a)
aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau befindlichen und im Offshore-​Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Offshore-​Anbindungsleitungen, die für eine Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26 Absatz 2 in Betracht kommen,
b)
abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-​Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netzanbindungskapazität
aa)
von bereits im Betrieb befindlichen Windenergieanlagen auf See,