- b)
- der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 27 Ausschreibungsvolumen (1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Megawatt pro Gebotstermin.
(2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
(4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von
- 1.
- 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der Ostsee erfolgen soll,
- 2.
- 500 Megawatt im Jahr 2022,
- 3.
- 700 Megawatt im Jahr 2023,
- 4.
- 700 Megawatt im Jahr 2024 und
- 5.
- 700 Megawatt im Jahr 2025.
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen,
- 3.
- den Höchstwert nach § 33,
- 4.
- den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen sich
- a)
- aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau befindlichen und im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26 Absatz 2 in Betracht kommen,
- b)
- abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netzanbindungskapazität
- aa)
- von bereits im Betrieb befindlichen Windenergieanlagen auf See,