- bb)
- durch unbedingte Netzanbindungszusagen des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung,
- cc)
- durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung oder
- dd)
- durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin 1. April 2017,
- 5.
- in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht,
- 6.
- das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitungen,
- 7.
- die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
- 8.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
- 9.
- einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte (1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben, die
Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind.
(2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26
- 1.
- muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b wirksam sein oder
- 2.
- darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfahren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.
(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 kein Zuschlag erteilt wurde.
§ 31 Anforderungen an Gebote (1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Genehmigung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- bei bestehenden Projekten
- a)
- nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b eine Bestätigung der für die Feststellung des Plans oder die Ertei‑