jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 92 erforderlich.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017
1.
für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juli 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und
2.
sämtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen.
(3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.
(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf für bestehende Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20, 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.
§ 68 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1.
den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche oder über die Erteilung einer Antragsberechtigung auf dem betreffenden Bereich, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungslagen bezieht,
2.
eine Darstellung der Sicherheits-​ und Vorsorgemaßnahmen,
3.
einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Außerbetriebnahme, einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2,
4.
den UVP-​Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern für das Vorhaben eine UVP-​Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anderenfalls ist eine umweltfachliche Stellungnahme einzureichen, und
5.
auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb einer von