- nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, und
- 2.
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,
- 3.
- die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,
- 4.
- der Plan oder die Plangenehmigung mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,
- 5.
- der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,
- 6.
- der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,
- 7.
- die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und
- 8.
- andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
- 1.
- bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder
- 2.
- bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen
- werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ganz oder teilweise aufheben, wenn
- 1.
- Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sind, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben worden sind oder
- 2.
- Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung in Abweichung von § 70 auch erteilt werden, wenn