Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr.
(5) Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die Regelungen zur Anmeldung.
(6) Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Aliasbescheinigung die Regelungen für die Anmeldebescheinigung. Stellt die Behörde eine Aliasbescheinigung aus, so dokumentiert sie den Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie der Aliasbescheinigung bei den Anmeldedaten auf.
(7) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.
§ 6 Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung (1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
1.
den Vor- und Nachnamen der Person,
2.
das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
3.
die Staatsangehörigkeit der Person,
4.
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
5.
die Gültigkeitsdauer und
6.
die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.
(2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
1.
den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
2.
das Geburtsdatum der Person,
3.
die Staatsangehörigkeit der Person,
4.
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
5.
die Gültigkeitsdauer und
6.
die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.
(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.
§ 7 Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch (1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen.
(2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:
1.
Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im