c)
das Verpackungsgesetz,
4.
das Recht der Abfallverbringung,
5.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
6.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
7.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
8.
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
9.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),
10.
das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
a)
Baurecht,
b)
Immissionsschutzrecht,
c)
Chemikalienrecht,
d)
Wasserrecht,
e)
Bodenschutzrecht und
f)
Seuchen- und Hygienerecht,
11.
die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
12.
die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
13.
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,
14.
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,
15.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
16.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von
Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
17.
anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
1.
die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere
a)
die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
b)
die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
c)
die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
d)
die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
e)
Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,
2.
die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere
a)
das Vortragsrecht,
b)
das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,
3.
das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.