- c)
- das Verpackungsgesetz,
- 4.
- das Recht der Abfallverbringung,
- 5.
- die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
- 6.
- die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
- 7.
- die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
- 8.
- das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
- 9.
- die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),
- 10.
- das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
- a)
- Baurecht,
- b)
- Immissionsschutzrecht,
- c)
- Chemikalienrecht,
- d)
- Wasserrecht,
- e)
- Bodenschutzrecht und
- f)
- Seuchen- und Hygienerecht,
- 11.
- die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
- 12.
- die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
- 13.
- die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,
- 14.
- die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,
- 15.
- Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
- 16.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von
- Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
- 17.
- anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
- 1.
- die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere
- a)
- die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
- b)
- die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
- c)
- die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
- d)
- die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
- e)
- Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,
- 2.
- die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere
- a)
- das Vortragsrecht,
- b)
- das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,
- 3.
- das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.