gerechte Durchführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass
1.
der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, dass
a)
der Dritte für die durchzuführende Tätigkeit die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt,
b)
beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist und
c)
der Dritte und sein Personal die für die durchzuführende Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde besitzen,
2.
der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte dem Entsorgungsfachbetrieb einen eigenen, dem § 6 entsprechenden Versicherungsschutz nachweist,
3.
vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,
4.
der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist,
5.
dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich die Befugnisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten Durchführung der übertragenen Tätigkeiten eingeräumt werden sowie
6.
der Dritte sich verpflichtet,
a)
Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, und
b)
dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen.

Abschnitt 3. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen

§ 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person
1.
wegen Verletzung der Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-​, Abfall-​, Wasser-​, Natur-​ und Landschaftsschutz-​, Chemikalien-​, Gentechnik-​ oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-​, Arzneimittel-​, Pflanzenschutz-​ oder Infektionsschutzrechts,
d)
des Gewerbe-​, Arbeitsschutz-​, Transport-​ oder Gefahrgutrechts oder
e)
des Betäubungsmittel-​, Waffen-​ oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.