kosten und der Aufwendungen nach Absatz 1 wie folgt zu verwenden:
1.
30 Prozent für die Projektfilmförderung (§ 59),
2.
28,5 Prozent für die Referenzfilmförderung (§§ 73 und 76),
3.
1,5 Prozent für die Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 91),
4.
4 Prozent für die Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung (§§ 100 und 107),
5.
14 Prozent für die Projektförderung für Verleih-​ und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft (§ 115),
6.
7 Prozent für die Referenzförderung für Verleihunternehmen (§ 127),
7.
10 Prozent für die Kinoprojektförderung (§134) und
8.
5 Prozent für die Kinoreferenzförderung (§ 138).
Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter.
(3) Für die Förderung nach § 62 dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen.
(4) Für die Förderung nach § 115 Nummer 1, § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 115 Nummer 2 und 3, § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 dürfen nicht mehr als 25 Prozent und für die Förderung nach § 120 nicht mehr als 10 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuzuführen.
(5) Für die Förderung nach § 134 Nummer 6 dürfen nicht mehr als 12,5 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zur Verfü‑
gung stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuzuführen.
(6) Für die in Absatz 1, die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4, die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie die in Absatz 2 Nummer 7 und 8 genannten Förderbereiche dürfen jeweils nicht mehr als 50 Millionen Euro im Kalenderjahr bewilligt werden.
§ 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden. Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.
§ 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat.
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der Filmförderungsanstalt für denselben Förderzweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 20 Prozent unterschritten werden.