schaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.
(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 16 Aufgaben, Rechte (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.
(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört wer‑
den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.
§ 17 Förderentscheidungen (1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann den Betrag durch einstimmigen Beschluss erhöhen.
(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,
1.
über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50,
2.
soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen
a)
der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4,
b)
der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72,
c)
der Drehbuch-​ und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106,
d)
der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114,
e)
der Projektförderung für Verleih-​ und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie
f)
der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144,
3.
im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90,
4.
im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99,