sichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.
(3) Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.
§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen.
(2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
- 2.
- für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
§ 35 Rücklagen (1) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt Rücklagen bilden. Von den bei der Erstellung des Wirtschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Filmabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage zugeführt werden.
Die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Abgabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet werden.
(2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwendung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen (1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. § 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(2) Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand die Zahlungsverpflichtung eines Schuldners bis zur Höhe von jährlich 250 Euro niederschlagen.
§ 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung (1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2) Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang und einen Lagebericht und ist