leistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.
(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-​ausländische Filmprojektentwicklungen zu unterstützen.
§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen Die Filmförderungsanstalt darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für Behörden und öffentlich-​rechtliche Einrichtungen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

Kapitel 2. Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 1. Organe

§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt Organe der Filmförderungsanstalt sind
1.
der Verwaltungsrat,
2.
das Präsidium und
3.
der Vorstand.

Abschnitt 2. Verwaltungsrat

§ 6 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
5.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
6.
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,
7.
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,
8.
zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
9.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-​rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,
11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,