Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(3) Legt die antragstellende Person Widerspruch gegen den Bescheid ein, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Erlass des Widerspruchbescheids hierzu die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, so ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen.
(4) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.
§ 52 Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(3) Die vorläufige Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.

Abschnitt 4. Sperrfristen

§ 53 Regelmäßige Sperrfristen (1) Wer Projektfilm-​, Referenzfilm-​, Kurzfilm-​ oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.
(2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils
1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.
(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.
§ 54 Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen (1) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Antrag nach folgenden Maßgaben verkürzt werden: