(3) Für den Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 10 für den Referenzfilm entsprechend. Der Bescheid ist zudem mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall, dass die Förderhilfe zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet wird, der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 bis 12 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 67 Absatz 2 bis 12 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
§ 84 Verwendung (1) Der Hersteller hat die Förderhilfen spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. Die §§ 59a, 63 und 64 gelten entsprechend.
(2) Ist der Betrag für eine internationale Koproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.
§ 85 Besondere Verwendungsmöglichkeiten (1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen bis zu 75 Prozent, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 verwendet werden.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen, insgesamt jedoch für dasselbe Unternehmen in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.
§ 86 Bürgschaften § 65 gilt im Rahmen der Referenzfilmförderung entsprechend.
§ 87 Begonnene Maßnahmen Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
§ 88 Auszahlung (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen nach den §§ 73 und 76 bedarfsgerecht in bis zu drei Raten an die antragstellende Person aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderhilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist,