Kapitel 7. Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 1. Drehbuch- und Treatmentförderung

§ 100 Förderhilfen (1) Die Filmförderungsanstalt kann für die Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderhilfen bis zu an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. In besonderen Fällen können Förderhilfen bis zu gewährt werden.
(2) Für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann die Filmförderungsanstalt für einen programmfüllenden Film Förderhilfen bis zu gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig.
(3) Drehbücher sowie Treatments, vergleichbare Darstellungen und erste Drehbuchfassungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.
(4) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Förderungen der Projektentwicklung oder Pro‑
duktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen.
§ 101 Förderart, Auswahl von Vorhaben (1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.
(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions-​ und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.
§ 102 Antrag (1) Die Drehbuch-​ und Treatmentförderung wird auf Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt für eine Förderung sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Kinos ausgewertet worden sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet wurde.
§ 103 Verwendung Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellende Person, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.