§ 109 Antrag (1) Die Drehbuchfortentwicklungsförderung wird auf Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt sind Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemeinsam mit einer Drehbuchautorin oder einem Drehbuchautoren. Der Hersteller muss nachweisen, dass er mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. Für den Hersteller gilt § 66 Absatz 2 entsprechend. Die Drehbuchautorin oder der Drehbuchautor muss die eigene Autorenschaft an mindestens einem verfilmten Drehbuch zu einem programmfüllenden Film nachweisen, der in europäischen Kinos ausgewertet worden ist.
§ 110 Sachverständige Begleitung Die Filmförderungsanstalt gewährleistet die sachverständige Begleitung der Fortentwicklung eines Drehbuchs durch mindestens ein Mitglied der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung.
§ 111 Verwendung Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.
§ 112 Auszahlung (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in mehreren Raten ab ihrer Bewilligung nach den zwischen der Filmförderungsanstalt und den antragstellenden Personen im Rahmen eines Entwicklungskonzepts vereinbarten Auszahlungszeitpunkten. Die Auszahlung erfolgt an den antragstellenden Hersteller im Sinne des § 109 Absatz 2 Satz 1.
(2) Vor Auszahlung jeder Rate haben die antragstellenden Personen den jeweiligen Stand des Drehbuchs der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung vorzulegen. Diese entscheidet über die Auszahlung der ausstehenden Raten und die Fortführung der Förderung. Der Bewilligungsbescheid kann teilweise widerrufen werden, wenn nach Ansicht der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung auf Grundlage des Drehbuchs kein Film im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
(4) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellenden Personen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweisen.
§ 113 Schlussprüfung, Rückzahlung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, insbesondere, ob das Drehbuch im Wesentlichen mit dem vereinbarten Entwicklungskonzept übereinstimmt.
(2) Die antragstellenden Personen sind verpflichtet, das fortentwickelte Drehbuch spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand kann die Frist auf Antrag verlängern.
(3) Die Förderhilfen nach § 107 sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind,
- 2.
- die antragstellenden Personen der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nachgekommen sind,
- 3.
- die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 4.
- das Drehbuch entgegen § 111 verwertet worden ist.